
Dr. Ulrich Karpenstein
Für die Praxis bedeutet dies: Hält der Europäische Gerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den nationalen Glücksspielmonopolen fest, haften die Kommunen für die Schließung von Annahmestellen, ohne dass sie sich auf Anweisungen der Innenministerien oder auf angeblich fehlendes Verschulden berufen können (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.6.2008, Az. I-18 U 217/07). Die Haftung der Kommunen ist der Höhe nach unbegrenzt. Der öffentlichen Hand drohen deshalb ganz beträchtliche Schadensersatzforderungen, sofern – was nahe liegt – der Europäische Gerichtshof die Inkohärenz des Wett- und Glücksspielmonopols und / oder die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Übergangsmonopols bestätigt.
Die Kommunen stehen damit sowohl für die Übergangszeit (28.3.2006 bis 31.12.2007) als auch für die Zeit seit Inkafttreten des Glücksspielstaatsvertrages unter dem Damoklesschwert einer ordnungs- oder gemeinschaftsrechtlich begründeten Staatshaftung.
Ein Artikel von Dr. Ronald Reichert und Dr. Ulrich Karpenstein.