- Lottogesellschaften dürfen Zusammenarbeit mit Spielvermittlern ablehnen
- Ausrichtung des staatlichen Glücksspielangebots auf einzelne Bundesländer bleibt erlaubt
- Beschwerde des Kartellamts zurückgewiesen
- Deutscher Lotto- und Totoblock begrüßt Entscheidung
Der Beschwerde des DLTB gegen die Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde in zentralen Punkten stattgegeben. Die Beschwerde des Kartellamts wurde zurückgewiesen. Den Angriffen gegen den Glücksspielstaatsvertrag hat der BGH damit eine eindeutige Absage erteilt und die Position der Länder gestärkt. Die Lottogesellschaften und gewerblichen Spielvermittler haben – so der BGH – von der Wirksamkeit regionaler Erlaubnisvorbehalte und des zum 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Internetverbots auszugehen.
Mit der Entscheidung des BGH endet eine mehr als zweijährige Auseinandersetzung um die Regelungshoheit für die Ordnung des Glücksspielwesens. Ausschlaggebend für die heutige Entscheidung bzw. Auffassung des Senats war nicht zuletzt die europäische Rechtsprechung, die seit jeher die Regelungskompetenz der EU-Mitgliedstaaten für die Glücksspielgesetzgebung gestärkt und geschützt hat.