- Landgericht Köln weist Klage des kommerziellen Glücksspielanbieters bwin.com zurück
- Bei Fortsetzung des Glücksspiel-Internetangebots in Deutschland kommen auf bwin.com weitere Ordnungsgelder in sechsstelliger Höhe zu
- WestLotto begrüßt Entscheidung und kündigt Fortsetzung der Zwangsvollstreckung an
Bwin.com hatte gegen das vom OLG Köln verhängte Vertriebsverbot von Glücksspielen in Deutschland beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, sah sich aber bereits jetzt den Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, die nach entsprechender Sicherheitsleistung durch WestLotto aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil geltend gemacht wurden.
Weil bwin.com dieses Verbot missachtet hat und weiterhin seine Sportwetten und Kasinospiele im Internet anbot, verurteilte das Landgericht Köln das Unternehmen und seine Geschäftsführer am 19. März 2008 zur Zahlung von Ordnungsgeldern zwischen 30.000 und 120.000 Euro. Um sich hiergegen zu wehren, zog bwin.com alle Register. Der Versuch, die Einstellung dieser Zwangsvollstreckung durchzusetzen, scheiterte bereits beim Bundesgerichtshof und nunmehr auch erneut durch das heutige Urteil beim LG Köln.