
Rechtsanwalt Dieter Pawlik
„Da es sich bei § 284 StGB aber um eine verwaltungsrechtsakzessorische Strafnorm handelt, die die Strafbarkeit an das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis knüpft, genügt es zur Anwendbarkeit des § 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, dass das Bay. Staatslotteriegesetz, welches das Monopol des Freistaates Bayern für die verfahrensgegenständlichen Sportwetten (Oddset) regelt, für „mit dem Grundgesetz unvereinbar“ erklärt wurde.“Das Verfahren wurde von Herrn Rechtsanwalt Dieter Pawlik aus Karlsruhe geführt.
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