Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat gestern für das nordrhein-westfälische Landesrecht geklärt, dass für Errichtung und Betrieb einer Spielhalle nur noch eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Landesausführungsgesetz erforderlich ist.
Sehr geehrter Herr Minister Stahlknecht, sehr geehrter Herr Minister Bullerjahn, ich wende mich an Sie heute in obiger Sache als Sachverständiger für Spielbanken. Von Herrn Rechtsanwalt Löffler als Insolvenzverwalter der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH (=nachfolgend kurz GmbH i.I) war ich schon im Jahre 2011 eingeschaltet auch mit dem Auftrag einen potenziellen Investor zu suchen.
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