
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Beschluss vom 26. Oktober 2010 (Az. OVG 1 S 154.10) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Juli 2010 (Az. VG Berlin 35 L 27510) geändert und den Antrag eines privaten Glücksspielanbieters abgelehnt, mit dem die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landes Berlin angeordnet werden sollte.
Das Landgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 03.11.2010 (Az.: 12 O 232/09) einem in Malta ansässigen Anbieter von Glücksspielen verboten, diese mit Zielrichtung auf die Bundesrepublik Deutschland zu veranstalten bzw. zu bewerben. Der von der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf verklagte Glücksspielanbieter bot durch mehrere Gesellschaften nicht nur entgeltliche Sportwetten über das Internet in Deutschland an, sondern auch Glücksspiele wie Roulette, Black Jack und sogar Automatenspiele.
Das OLG Hamm (Urteil v. 13. Juli 2010, Az. I-4 U 21/10) hat als zweites Oberlandesgericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass der GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. rechtsmissbräuchlich handelt, indem er einseitig gegen Nichtmitglieder vorgeht. Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm sieht keine sachlichen Gründe dafür, dass der GIG lediglich die Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks abmahne, hingegen niemals, auch nicht seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags, die eigenen Mitglieder diszipliniere.
Das Saarländische Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 23.06.2010 (Az. 1 U 365/09-91-) einen Antrag des GIG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen. Wie zuvor das OLG Stuttgart und das OLG Naumburg hält auch der Präsidialsenat des Saarländischen Oberlandesgericht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen durch den GIG für rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG.
Das Oberlandesgericht Naumburg hat durch Urteil vom 18.06.2010 (Az. 10 U 61/09.Hs) als erstes Oberlandesgericht in einer Hauptsache entschieden, dass der GIG – Verband der Gewerbetreibenden im Glücksspielwesen e. V., seine Verbandsklagebefugnis rechtsmissbräuchlich handhabt, in dem er wettbewerbsrechtliche Verfahren ausschließlich gegen Nicht-Mitglieder betreibt.
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