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„Zweitlotterien“ sind keine Lotterien

Sogenannte Zweitlotterien sind keine Lotterien im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages; es handelt sich bei ihnen vielmehr um Wetten, weshalb sie nicht im Internet angeboten werden dürfen.

27. August 2019
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OLG Koblenz: Ordnungsbehörde rechtskräftig zu Entschädigungszahlung an Wettvermittler verurteilt

Mit insoweit rechtskräftigem Urteil vom 22.08.2013 (1 U 551/12) hat das OLG Koblenz die Stadt Mainz verurteilt, einem vom Verfasser dieses Artikels anwaltlich vertretenen Wettvermittler die von ihm verauslagten Prozeßkosten aus einem im Ergebnis erfolglosen Eilverfahren im Jahre 2007 zu erstatten.

12. November 2013
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Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.

1. Dezember 2010

OLG Koblenz urteilt: Werbung für das Rubbellos „Goldene 7“ rechtswidrig

Einstweilige Verfügung gegen Lotto Rheinland-Pfalz bestätigt und erweitert. Vorwurf des Rechtsmissbrauchs durch GIG zurückgewiesen. Mit Urteil vom 4. November 2009 hat der für Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz das schon vom Landgericht Koblenz ausgesprochene Verbot der Internetwerbung für die Sofortlotterie “Goldene 7” der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestätigt und der staatlichen Lottogesellschaft auch die konkrete Zeitungswerbung für diese Lotterie untersagt.

4. November 2009

Lotto informiert: Lotto Rheinland-Pfalz nimmt keine Internet-Tippscheine an

Koblenz. Lotto Rheinland-Pfalz zeigt sich verwundert über eine Pressemitteilung der Tipp24 AG, nach der das Glücksspielunternehmen aus Koblenz zur Annahme von Online-Lottoscheinen der Tipp24 AG und anderer Vermittler verpflichtet sei. Richtig ist hingegen, dass eine Entscheidung des OLG Koblenz ergangen ist, in der ein technischer Dienstleister mit seinem Begehren zur Öffnung einer elektronischen Schnittstelle nur teilweise Erfolg hatte.

1. Oktober 2009

OLG Koblenz verpflichtet Lotto Rheinland-Pfalz zur Annahme von Online-Lottoscheinen der Tipp24 AG und anderer Vermittler

(Hamburg, 01.10.09) Lotto Rheinland-Pfalz muss seine elektronische Schnittstelle zur Annahme von Internetlottoscheinen wieder öffnen. Betroffen sind Dauerspielaufträge für Lotto 6 aus 49, Spiel 77, Super 6 und Glücksspirale. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem aktuellen Urteil entschieden (OLG Koblenz v. 23.09.2009 – 1 U 349/09).

1. Oktober 2009

Oberlandesgericht Koblenz untersagt Lotto Rheinland-Pfalz GmbH bestimmte Werbung mit einem „Jackpot“

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem am 6. Mai 2009 verkündeten Berufungsurteil der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH untersagt, für die Glücksspiellotterie „6 aus 49“ mit einem möglichen Höchstgewinn („Jackpot“) zu werben, wenn diese Werbung nicht mit der im Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Information über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust verbunden ist.

4. Juni 2009

Noch rechtzeitig für den Jackpot: Oberlandesgericht Koblenz ermöglicht wieder die Vermittlung von Lottospielen im Internet

Seit dem 1.1.2009 ist das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Dieses Verbot gilt auch für Lottospiele. Trotzdem wird einer in Hamburg ansässigen Gesellschaft die Vermittlung durch eine Eilentscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz technisch wieder ermöglicht. Die Gesellschaft hatte mit Lotto Rheinland-Pfalz einen Vertrag über die Vermittlung unter anderem von Lottospielen im Internet geschlossen.

27. Januar 2009

OLG Koblenz: Verbot einer Internetjackpotwerbung

Mit Beschluss vom 16.Oktober 2008 hat das Oberlandesgericht Koblenz in Abänderung einer landgerichtlichen Entscheidung die rheinland-pfälzische Lottogesellschaft u.a. zur Unterlassung von Jackpotwerbung im Internet verpflichtet (Az.: 4 W 529/08). Das Landgericht hatte den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, bei den beanstandeten Äusserungen handele es sich nicht um Werbung im Sinne des GlüStV § 5 Abs. 3.

22. Oktober 2008
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Es gibt derzeit keine bevorstehenden Veranstaltungen.

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