
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute das auf Spielerschutz ausgerichtete föderale Glücksspielkonzept bestätigt. Die staatlichen Lotteriegesellschaften dürfen wie bisher ihr jeweiliges Glücksspielangebot auf einzelne Bundesländer ausrichten. Zur Durchsetzung ihrer ordnungsrechtlichen Pflichten dürfen die Länder den Nachweis einer landesbehördlichen Glückspielerlaubnis verlangen.
Karlsruhe/Altenholz, 14. August 2008 – Der Bundesgerichtshof hat heute in seinem Lotto-Kartellurteil die Grundlage für umfassende Schadenersatzklagen gegen das deutsche Lotto-Kartell geschaffen. Der BGH hat letztinstanzlich festgestellt, dass die Lottogesellschaften Umsätze von gewerblichen Spielvermittlern wie JAXX nicht boykottieren dürfen.
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen.
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